Änderungen im Ausfuhrverfahren

Änderungen im Ausfuhrverfahren

Die verpflichtenden Änderungen im Ausfuhrverfahren gelten ab November 2023. Spätestens dann können ATLAS Nachrichten im alten Format nicht mehr durch den Zoll verarbeitet werden.

Für Ausfuhranmeldungen müssen künftig folgende Informationen als Pflichtangaben mit angemeldet werden:

  1. Ursprungsland der Ware 

Künftig muss in der Ausfuhranmeldung das Ursprungsland der Ware angegeben werden. Die bisherige Möglichkeit dieses in der Anmeldung mittels Ländercode „QU“ (unbekannter Ursprung) zu deklarieren entfällt.

Dies hat zur Folge, dass bei unterschiedlichen Ursprungsländern auch mehrere Einzelpositionen im Ausfuhrbegleitdokument (ABD) angegeben werden müssen.

  • Ist das Ursprungsland bei Abgabe der Anmeldung nicht bekannt, kann das vermutete Ursprungsland oder hilfsweise das Herkunfts-/Versendungsland angegeben werden.
  1. Beförderer 

Als neue verpflichtende Information ist künftig auch der Beförderer der Ware anzugeben. Der Beförderer kann, je nach Konstellation, entweder der Ausführer selbst (Werksverkehr), der beauftragte Spediteur oder ein direkt eingesetzter Frachtführer sein. In der Anmeldung muss die Adresse sowie entweder die EORI- oder die TCUI (Third Country Unique Identification) Nummer des Beförderers angeben werden.

  • Ist der Beförderer im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt, kann der mutmaßliche Beförderer angegeben werden.
  1. Kennzeichen des abgehenden Beförderungsmittels und inländischer Verkehrszweig 

Das Kennzeichen des abgehenden Beförderungsmittels ist eine neue Pflichtangabe in der Ausfuhranmeldung. Es ist anzugeben, wenn als inländischer Verkehrszweig „Straßenverkehr“ angemeldet wird.

  • Ist das Kennzeichen zum Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt, kann das mutmaßliche Kennzeichen angegeben werden.
  1. Kennzeichen des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels und Verkehrszweig an der Grenze 

Das Kennzeichen des Beförderungsmittels an der Grenze ist eine neue Pflichtangabe in der Ausfuhranmeldung. Es ist anzugeben, wenn als Verkehrszweig an der Grenze „Straßenverkehr“ angemeldet wird.

  • Ist das Kennzeichen zum Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt, kann das mutmaßliche Kennzeichen angegeben werden.
  1. Registriernummern für chemischen Stoffe und Zubereitungen im Rahmen des Europäischen Zollinventars chemischer Erzeugnisse (ECICS) 

Bei Gefahrstoffen muss zukünftig die Chemical Abstract Service Nummer (CAS) und die Customs Union and Statistics Nummer (CUS) in der Ausfuhranmeldung angegeben werden.

  1. ECCN Nummer für Dual Use Güter 

Für Güter die der EU-Dual-Use-VO unterliegen muss künftig die ECCN Nummer (Export Control Classification Number) angegeben werden. Eine ECCN kategorisiert Güter auf der Grundlage ihrer Art und ihrer technischen

Parameter. Die Export Control Classification Number dient als wichtiges Kriterium in der US-Exportkontrolle für die Prüfung von Genehmigungspflichten beim Export und Reexport. Die in den ECCNs aufgeführten Inhalte sind überwiegend identisch mit denen der Güterbeschreibungen im Anhang I der EU-Dual-Use-VO.

  1. LRN – Local Reference Number 

Anstelle der bisherigen Bezugsnummer tritt nun die Local Reference Number (LRN). Die LRN wird durch den Teilnehmer definiert und dient der eindeutigen Identifizierung der erstellten

Anmeldung. Sie ersetzt die bisherige Bezugsnummer und dient der vorläufigen Identifizierung Vorgangs zwischen Entgegennahme und Annahme der Anmeldung.

Unser Team aus dem Geschäftsbereich Air, Sea & Rail unterstützt Sie, wie gewohnt, gerne mit der Erstellung von Zollanmeldungen und Zolldokumenten.

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