Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen
Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 - ADSp 2017 - und - soweit diese für die Erbringung logistischer Leistungen nicht gelten, nach den Logistik-AGB, Stand März 2006. Hinweis: Die ADSp 2017 weichen in Ziffer 23 hinsichtlich des Haftungshöchstbetrages für Güterschäden (§431 HGB) vom Gesetz ab, indem sie die Haftung bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung und bei unbekanntem Schadenort auf 2 SZR/kg und im Übrigen die Regelhaftung von 8,33 SZR/kg zusätzlich auf 1,25 Millionen Euro je Schadenfall sowie 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, mindestens aber 2 SZR/kg, beschränken.
Neue ADSp gütlig ab 01.01.2017!
ADSp-2017 in deutscher Fassung (PDF)
Gem. § 7 c GüKG :
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nur entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu verwenden bzw. nur einen Frachtführer einzusetzen, der die Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz ordnungsgemäß verwendet. Dies umfasst z.B. auch die Beachtung der Kabotagevoraussetzungen in Artikel 8 der VO (EG) 1072/2009 oder bei Einsatz einer CEMTGenehmigung die Voraussetzungen des § 7a GüKGrKabotageV. – Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ausländische Fahrer aus Drittstaaten nur mit der erforderlichen Arbeitsgenehmigung oder Fahrerbescheinigung einzusetzen. Er verpflichtet sich ferner, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrpersonal die nach § 7 b Abs. 1 Satz 2 GüKG erforderlichen Unterlagen besitzt und bei jeder Fahrt mitführt. – Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber alle mitzuführenden behördlichen Dokumente bei Kontrollen durch den Auftraggeber auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Hierzu zählen insbesondere:
- Erlaubnis, Lizenz oder Berechtigung im Sinne von § 6 GüKG und gegebenenfalls
- Fahrerbescheinigung
- Unterlagen für das Fahrpersonal nach § 7 b Abs.1 Satz 2 GüKG
- CEMT-Fahrtenberichtheft
Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Zollabwicklung