Wer kennt es nicht das Problem an der Rampe? Zwei Menschen schauen sich eine Europalette an. Für den Einen ist diese defekt und somit unbrauchbar und der andere sieht eine funktionstüchtige Palette. Mitunter macht es einen großen Unterschied, ob man in einer Zentralniederlassung eines Discounters und danach in einem Baumarkt anliefert.
Die geforderte Palettenqualität beim Empfängertausch ist mitunter sehr unterschiedlich.
Prinzipiell ist es so, dass beim Empfänger die Paletten getauscht werden, welche beim Absender übernommen wurden. Die Paletten, welche beim Absender übernommen wurden, gehören zur Ware. Falls der Empfänger die Ware gekauft hat, gehören ihm die Paletten.
Falls die Ware eine interne Umfuhr zwischen zwei Niederlassungen darstellt, gehören die Paletten ebenfalls dem Empfänger.
Falls es sich um eine Retoursendung handelt, gehören die Paletten ebenfalls dem Empfänger. Es gilt festzuhalten, dass die Ladehilfsmittel, wie Europaletten, Gitterboxen oder alle Anderen immer zur Ware gehören. Da dem Transportunternehmen nie die Ware gehört, gehören ihm auch nie die Paletten. Da die Ware vom Absender an den Empfänger verkauft wurde, die Paletten aber nicht mit verkauft wurden, steht der Empfänger in der Pflicht zu tauschen.
Dabei müssen Paletten in gleicher Art und Güte getauscht werden. Falls die Ware nicht auf versandfähigen Paletten steht, dürfen diese nicht getauscht werden.
Also immer, wenn ein Empfänger so etwas sagt, wie „Ich gebe Dir nur dieselben Paletten zurück, welche Du mir gebracht hast.“, dann ist so etwas nicht rechtens. Denn Schrottpaletten dürfen nicht getauscht werden.
Falls allerdings vernünftige Paletten verladen werden und diese in leere Schrottpaletten getauscht wurden, dann gehören die Paletten nach dem Tausch dem Transportunternehmen.
Schrottpaletten sind alle Europaletten, welche aufgrund Ihrer Eigenschaften sich nicht mehr zur Verladung eignen.
Viele Unternehmen versuchen immer wieder den Empfängertausch auf das ausführende Transportunternehmen abzuwälzen und erzählen dann Dinge wie „Der Fahrer hätte bei Beladung die Palette abschreiben müssen.“ Dies ist nicht richtig, da bei Beladung der Empfängertausch nicht stattfindet. Man kann die Palette erst an dem Punkt abschreiben lassen, wo man auch wirklich die Grundlage hat diese einzufordern und dies ist beim Empfänger.
Was will man bitte schön mit einer Abschreibung beim Absender. Dort tauscht man nicht die vollen in leere Paletten. Dies findet erst beim Empfänger statt und deshalb muss auch erst der Empfänger quittieren, warum er den Tausch verweigerte.
Andere Auftraggeber beziehen sich auf eine Klausel in Ihren Frachtverträgen, dass der Tausch als vereinbart galt. Diese Unternehmen wollen sich ganz gern um die Verantwortung bringen, dass der Empfängertausch Sache des Auftraggebers ist.
„Der Tausch gilt als vereinbart“ bedeutet nämlich, dass der Absendertausch und der Empfängertausch vereinbart ist.
Das ausführende Transportunternehmen steht somit in der Pflicht beim Absender die geladenen Paletten in gleicher Güte und Anzahl zu tauschen und der Auftraggeber verpflichtet sich dazu, dass der Empfänger dies auch tut.
Tauscht der Empfänger diese Paletten nicht und das ausführende Transportunternehmen hat einen Nachweis über den Nichttausch, muss der Auftraggeber das Transportunternehmen entlasten.
Die Grundhaltung der Verlader ist oft: Die Paletten müssen in der Qualität zurückkommen, in der sie von ihnen eingesetzt wurden. Wird dabei aber nicht außer Acht gelassen, dass gerade Holzpaletten sich auch bei sachgerechter Handhabung permanent abnutzen und einen Qualitätsverlust erleiden? In der Praxis erkennen die Auftraggeber schlechtere Qualitäten als von ihnen eingesetzt häufig nicht an und verlangen bessere oder nehmen Abschreibungen auf den Palettenkonten der Spediteure vor.
Allerdings: Der Verlader hat keinen Anspruch darauf, bessere Europaletten vom Empfänger zurückzuerhalten, als dieser bekommen hat (also nach dem ersten Transport Klasse „A“). Auch hat der Auftraggeber keinen Anspruch darauf, dass die Verkehrsunternehmen ihm bessere Europaletten zurückgeben, als sie vom Empfänger/Dienstleister als Tauschpaletten erhalten haben – es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
Einige Spediteure kalkulieren solche Kosten einfach in die Preise ein. Sie hoffen, dass sie mit ihren Schätzungen richtig liegen und kein Minusgeschäft machen. Oft wird auch eine tauschgebühr erhoben, um die administrativen Aufwand für Buchhaltung, Beschaffung und Leerguttransporte in Teilen ausgleichen zu können. Dies ist ein Modell, welches Hartmann International aktuell noch als Standardlösung mit den meisten Kunden vereinbart, welches aber den Wertverlust kaum abzubilden vermag.
Andere Spediteure schaffen mehr Transparenz und berechnen den Qualitäts- und Wertverlust. Einen einheitlichen Standard gibt es noch nicht.
Der Kölner Rechtsanwalt Jürgen Knorre hat auf einem DVZ-Palettensymposium den von ihm erarbeiteten „Kölner Abschreibungsschlüssel“ für Europaletten vorgestellt. Er teilt die Palettenqualitäten bei durchschnittlicher Lebensdauer wie folgt ein:
- erster Einsatz: Kategorie „neu“
- bis vierten Einsatz: „A“ (neuwertig)
- bis siebten Einsatz: „B“ (maschinentauglich)
- bis rund zwölften Einsatz: „C“ (als Speditionspalette gebrauchsfähig)
- danach oft reparaturbedürftig. Dann hat eine defekte Palette meistens nur noch einen Restwert, der bei rund 1,75 EUR liegt.
Eine in der Praxis gängige Tauschformel ist laut Knorre: drei defekte Paletten für eine gebrauchsfähige (C). Aber wie sind vom Spediteur/Empfänger gegenüber dem Verlader neue Paletten im Verhältnis zur A-Klasse wertmäßig anzusetzen? Und wie kann eine weitere Qualitätsabstufung berechnet werden? Knorre hat dazu prozentuale Abschreibungsätze errechnet
Wann und wie kann ein solcher Abschreibungsschlüssel genutzt werden? Häufig gibt es Streitigkeiten zwischen Verladern, Empfängern und Spediteuren/Frachtführern über den Palettenwert bei der Rückgabe der Tauschpaletten. Wird der permanente Wertverlust von Holzpaletten mit jedem Umlauf berücksichtigt, können solche Auseinandersetzungen vermieden werden. Denn sie binden Ressourcen und kosten unnötig Geld. Dafür sollte ein Wertabschreibungsschlüssel wie das vorgestellte Modell sowohl auf der Lieferebene (Verlader/Empfänger) als auch der Transportebene (Verlader/Spediteur oder Frachtführer) vereinbart werden.